Bei allem, was gerade geschieht, dürfen wir uns fragen, was dahintersteckt. Kaum jemand wird die Antwort mit Sicherheit kennen. Viele sind sich einig, dass etwas anderes dahinterstecken muss, als uns gezeigt wird. Die Maßnahmen sind in keinster Weise verhältnismäßig.
 
Ist es ein Zufall, dass der Beginn des C-Paradoxons zeitgleich mit der Konjunktion von Saturn/Pluto am 12.1.2020 einhergeht? Astrologie sucht nach Mustern, also frage ich mich, was passierte in der Geschichte, wenn diese beiden in einem Spannungsaspekt zueinander standen?
 
Das Ergebnis zeigt:
– 1914: Beginn erster Weltkrieg (Konjunktion)
– 1939: 2. Weltkrieg (Quadrat)
– 1947/48: Beginn kalter Krieg (Konjunktion)
– 1973: Ölkrise (Quadrat)
– 1983: Höhepunkt kalter Krieg (Konjunktion)
– 2001: Irak Krieg (Opposition)
– 2010: Weltwirtschaftskrise (Quadrat)
Wie es sich zeigt, waren dies immer ‚Kriegszustände‘.

Das Muster von Saturn/Pluto im Zeichen Steinbock zeigte sich bereits vor 500 Jahren mit der Reformation durch Martin Luther. Mit Angstpolitik war es der Kirche möglich, unermesslichen Reichtum zu erlangen.

Wer wird in diesen Zeiten noch reicher und womit?

Die archetypische Deutung geht damit sehr synchron. Dunkle Kräfte (Pluto) wirken auf staatliche und andere Autoritäten, welche mit Angst agieren (Saturn). Viele wurden und werden de facto eingesperrt und ihrer Freiheit beraubt.
 
Ist uns bewusst, welches Muster sich hier wiederholt?
 
Mir geht es in keinster Weise darum, dich damit zu beunruhigen. Wir dürfen nun der Situation mit einem objektiveren Blick begegnen. Ebenso gibt es demokratische Instrumente wie Demonstrationen, um den politischen Vertretern des Volkes zu zeigen, dass hier längst die Balance verloren ging.
 
Jeder ist nun gefragt, eine Entscheidung zu treffen, ein STOPP auszudrücken und Grenzen zu setzen. Vor allem in jenen Bereichen, wo die körperliche und geistige Unversehrtheit nicht garantiert werden kann.
 
Es geht um unseren Körper und um den Geist, der darin wohnt!
Auf fried- und lichtvolle Bewegungen und unsere menschlichen Rechte!
 
Aho!
Günter
Passend dazu auch das aktuelle Video zur Quint Essenz » Video
 

Persönliche Stellungnahme:

Diese Stellungnahme habe ich heute an die entsprechenden Stellen versandt!
Den Brief haben die ‘Rechtsanwälte für Grundrechte’ (AfA) bereitgestellt.
 
An
1. Den Präsidenten des Nationalrates
2. Das BMSGPK
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend Änderung des EpiG und des COVID-19-MG, 98ME, erstatte ich fristgerecht nachfolgende Stellungnahme
 
 
Ich erhebe Einspruch gegen die geplanten Gesetzesänderungen, weil diese unzulässigen Eingriffe in unsere Verfassung und die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte darstellen bzw. im behördlichen Verordnungsweg ermöglichen. Es werden uA das Recht auf Versammlungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person, auf Erwerbsfreiheit und auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Im Einzelnen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit wird auf folgendes verwiesen:
 
1. Paragraph 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Diese Überschrift und der Begriff wurden eliminiert und allgemein durch den Begriff „Veranstaltungen“ ersetzt. Bisher sollten damit Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, nunmehr genügt bereits eine Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen, wobei auch Kinder in diese Zahl einzurechnen sind!!! Das bedeutet, das künftig jedes derartige, auch private, Treffen als Veranstaltung gilt und nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig, also im Verordnungsweg verboten werden kann. Nach Paragraph 15 Abs 2a (neu) darf die Behörde sogar nach Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern differenziert verbieten. Im Klartext: Die Behörde kann nach Gutdünken und willkürlich jede Veranstaltung, somit auch gezielt jede kritische öffentliche Bekundung zu Coronamaßnahmen untersagen und nur ihr genehme Zusammenkünfte erlauben. Damit wird nicht nur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit faktisch der behördlichen Disposition überlassen, sondern auch die notwendige Bestimmtheit von gesetzlichen Anordnungen verletzt. Die Änderungen sind insgesamt abzulehnen.
 
 
2. §Paragraph 24 und§Paragraph 25 EpiG regelt dzt. Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland. Auch hier findet sich eine massive Erweiterung der behördlichen Maßnahmen, um Personen in ihrer Freiheit, ohne klar definierter Voraussetzungen, einzuschränken. Waren bisher Maßnahmen zur Verhinderung des Verkehrs von und mit Bewohnern möglich, so können nunmehr Epidemiegebiete festgelegt werden, die zur Gänze weder betreten noch verlassen werden dürfen. Damit wird das bislang gesetzwidrige Einsperren ganzer Ortschaften künftig gesetzlich zulässig. Auch diese Änderungen können nicht akzeptiert werden.
 
 
3. Mit der Änderung in§Paragraph 40 EpiG werden der Strafkatalog umfassend erweitert und die Strafen massiv erhöht. Wer beispielsweise an einer (nicht genehmigten) Veranstaltung nach Paragraph 15 (4! Personen) teilnimmt ist bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Freiheitsstrafe, wer eine solche organisiert mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Damit sollen zielgerichtet nicht genehme Stimmen mundtot gemacht werden. Die Strafen sind durch nichts zu rechtfertigen.
 
 
4. Paragraph 5b COVID-19 MG wurde massiv verschärft und ausgedehnt. Die bisher erforderliche Einschränkung einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen ist weggefallen und die Heime sind zusätzlich aufgenommen worden. Damit kann die Behörde praktisch überall, außer bei Betriebsstätten für notwendige Grundbedürfnisse, einen Testnachweis (oder eine Arztbestätigung über Antikörper…) samt Kontrollpflicht durch den Inhaber auch ohne konkrete Ansteckungsgefahr festlegen. Dabei ist zu bedenken, dass die derzeitigen Massentests als Mittel zur Pandemiebekämpfung wissenschaftlich ungeeignet und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind. Wer wird die vielen Millionen, welche die „Gratistests“ kosten, wohl bezahlen.
 
 
6. Paragraph 5c COVID-19 MG Hier wird besonders heimtückisch vorgegangen. Durch Weglassen des letzten Satzes wird die einst als undenkbar bezeichnete Testpflicht eingeführt. Die bislang als Sanktion für Testverweigerer angeordnete FFP-2 Maskenpflicht entfällt, die Testpflicht bleibt! Mit anderen Worten: Die Maske ist gefallen, der ursprünglich geplante Testzwang, nach wie vor als unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erachten, ist etabliert. Diese Bestimmung darf nicht umgesetzt werden.
 
 
7. §Paragraph 4a und 5 COV-19 MG Mit erster Änderung wird nunmehr dezidiert die Möglichkeit genereller Betretungsbeschränkungen in Heimen schon bei allgemeinem Auftreten von COVID-19 (irgendwo) eröffnet und ein Verstoß unter Strafe gestellt. Damit werden – ohne Vorliegen unbedingter Notwendigkeit – Heimisolationen ermöglicht, welche für Bewohner und Besucher Menschenunwürdig sind.
 
 
Dem Fass den Boden schlägt die Neuregelung in Paragraph 5 aus. Bisher waren Ausgangsbeschränkungen nur bei drohendem Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zulässig. Weil das schon lange nicht mehr gegeben ist, soll dies bereits bei einer „nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung“ möglich sein. Dieser Umstand ist gerade die Voraussetzung einer Epidemie und liegt praktisch immer in einer solchen vor. Die Erweiterung widerspricht nicht nur den persönlichen Grundrechten, sondern auch der notwendigen Bestimmtheit gesetzlicher Anordnungen. Damit soll immer schon dann, wenn beispielsweise das contact tracing nicht (mehr) funktioniert, ein harter lock down möglich sein. Es ist völlig unbestimmt und der Behördenwillkür anheimgestellt, ab wann eine Verbreitung nicht mehr kontrollierbar ist. Auch diese Änderungen sind abzulehnen.
 
 
Zusammenfassend erhebe ich gegen die geplanten Änderungen Einwendungen. Diese sind rechts- und verfassungswidrig sowie durch die derzeitige Gesundheitssituation in Österreich nicht gerechtfertigt. Sie öffnen der Willkür der Verwaltung in einem, dem demokratischen Rechtsstaat unwürdigen Ausmaß Tür und Tor. Ich empfehle die geplanten Änderungen zur Gänze zu unterlassen.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Günter Kerschbaummayr MSC MAS

 

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